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I.
EINLEITUNG
Der Antiquar oder Kunsthändler, der Mitglied unseres
Verbandes wird, verpflichtet sich, seinen Beruf unter genauer
Beachtung der berufsethischen Grundsätze auszuüben.
Er hat sich zur Einhaltung der Statuten unseres Verbands und des
vorliegenden Ethikcode verpflichtet.
Er ist sich seiner rechtlichen und moralischen Pflichten gegenüber
Verkäufern, Käufern und jeder Person, mit welcher er
in geschäftliche Beziehungen tritt, bewusst.
Er vergewissert sich bei jedem Kauf, dass der Verkäufer Eigentümer
des Objektes ist oder über das Objekt frei verfügen
kann und hält dessen Identität fest. Der Verband empfiehlt
in jedem Fall eine schriftliche Bestätigung.
Gegebenenfalls prüft er beim Art Loss Register, dass das
Objekt weder als gestohlen, noch von einem Staat als widerrechtlich
exportiert gemeldet worden ist. Bei Objekten, deren Wert Fr. 25'000.
- übersteigt, ist die Nachfrage beim Art Loss Register obligatorisch,
es sei denn, es liege bereits eine Bestätigung vor.
Dank seiner historischen, technischen und beruflichen Kenntnisse
ist der Antiquar oder Kunsthändler in der Lage, den Käufer
über die Epoche, aus welcher das Verkaufsobjekt stammt und
allenfalls über den Namen des Künstlers und über
den Zustand des Objektes im Zeitpunkt des Verkaufs zu orientieren.
Die Verhaltensrichtlinien, die rechtlichen Ratschläge und
der Schätzungstarif wurden vom Schweizerischen Verband der
Antiquare und Kunsthändler ausgearbeitet. Sie stehen in Übereinstimmung
mit der Internationalen Charta, welche von der C.I.N.O.A. (Confédération
Internationale des Négociants en Objets d'Art) angenommen
wurde.
II. RECHTLICHE GRUNDSÄTZE
A) DIE GEWÄHRLEISTUNG
1. Allgemeine Grundsätze
Sofern auf den Kauf schweizerisches Recht und nicht das ausländische
Recht des Verkäufers (Art. 118 IPRG) oder das Übereinkommen
der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf Anwendung findet, gelten Art. 197 und folgende des schweizerischen
Obligationenrechts (OR). Art. 197 OR besagt:
"Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für
die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die
Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe,
die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche
aufheben oder erheblich mindern. Er haftet auch dann, wenn er
die Mängel nicht gekannt hat."
2. Gegenstand der Gewährleistung
a) Bezeichnung des Gegenstandes
Der Antiquar oder Kunsthändler soll auf der Rechnung den
Gegenstand beschreiben und nach bestem Gewissen bestimmen.
Im Kunsthandel wird ein Gegenstand als echt betrachtet, wenn er
als aus der Zeit seines Stiles stammend bezeichnet, oder durch
die Meistermarke (Stempel, Marke, Meisterzeichen, Signatur) seines
Urhebers näher bestimmt wird.
Die Bezeichnung der verkauften Werke soll zu keinerlei Verwechslungsmöglichkeit
Anlass geben können; sie soll ferner erlauben, die Gegenstände
genau zu erkennen und zeitlich zu bestimmen.
Die Bezeichnung eines echten Gegenstandes muss mit einem entsprechenden
Datum versehen sein.
b) Stempel, Marken, Meisterzeichen, Signaturen
Wenn ein Stempel, eine Manufakturmarke, ein Meisterzeichen oder
eine Signatur erwähnt wird, gewährleistet dies, dass
das Zeichen durch den Meister selber oder durch die genannte Manufaktur
angebracht worden ist.
Die Verwendung der Ausdrücke "zugeschrieben" oder
"Schule des
" besagen, dass nicht gewährleistet
wird, dass das Werk vom genannten Meister stammt. Diese Ausdrücke
dürfen nicht zur Bezeichnung von Werken verwendet werden,
die aus einer anderen als aus der Zeit des Meisters stammen. Die
Bezeichnung "Schule des
" beinhaltet keine Gewähr
für einen Künstler oder für eine bestimmte Zeit.
3. Grenzen der Gewährleistung
Ein Ausschluss der Gewährleistung muss ausdrücklich
und zur Sicherung des Beweises schriftlich festgehalten werden.
Dem Verkäufer kann im Fall der Gewährleistung eine sich
später als unrichtig erweisende Zuschreibung oder Bezeichnung
des Objektes nicht angelastet werden, wenn diese in Übereinstimmung
mit dem im Zeitpunkt des Verkaufs anerkannten Stand der wissenschaftlichen
Forschung und Techniken erfolgte.
B) RESTAURIERUNG, ZUSTAND DER VERKAUFTEN GEGENSTÄNDE
1. Allgemeine Grundsätze
Abgesehen von einem abweichenden Vermerk auf der Rechnung werden
vom Antiquar verkaufte Kunstgegenstände als gut erhalten
betrachtet; sie weisen keine Restaurierungen auf, die ihre Beschaffenheit
oder ihren Wert, insbesondere aber ihren ursprünglichen Zustand
und ihr Aussehen verändern. Der Antiquar ist verpflichtet,
den Käufer über die Mängel eines Gegenstandes zu
unterrichten, falls solche vorhanden sind.
Die Wertverminderung eines Gegenstandes infolge Restaurierung
ist je nach Art des Kunstgutes sehr unterschiedlich. Als annehmbar
wird zum Beispiel betrachtet, dass Töpfereien aus Ausgrabungen
Beschädigungen aufweisen, während schon sekundäre
Risse in europäischem oder chinesischem Porzellan eine erhebliche
Wertverminderung bedeuten können.
2. Die Angabepflicht
Der Antiquar oder Kunsthändler ist verpflichtet, über
folgende Punkte Angaben zu machen:
- Reparaturen
und Restaurationen an Kunstobjekten jeglicher Art;
- Ab-
und Umänderungen von Möbeln und Kunstgegenständen;
- Ersatz
oder Beifügen von Verzierungen (Bronzebeschläge,
Fassungen, Bemalungen, Intarsien, Neuversilberungen, Neuvergoldungen
usw.), sofern diese den normalen Rahmen einer Unterhaltsrestaurierung
überschreiten;
- Ausbesserungen
an Porzellanen, Fayencen und Gläsern.
III. ABKLÄRUNGEN BEIM KAUF VON GEGENSTÄNDEN
1. Grundsatz
Der Antiquar oder Kunsthändler hat sich beim Erwerb
eines Gegenstandes über die Herkunft zu erkundigen.
Bei Objekten, deren Ankaufswert über Fr. 25'000. - liegt,
hat sich der Antiquar oder Kunsthändler beim Art Loss Register,
Grosvenor Place 12, London, SWIX 7HH England (Telefon 0044 171
2353 393/Fax 0044 171 2351 652, e-mail: artloss@artloss.com) in
obligatorischer Weise zu vergewissern, dass das Objekt weder als
gestohlen, noch von einem Staat als widerrechtlich exportiert
gemeldet worden ist, es sei denn, es liege bereits eine Bestätigung
vor. Überdies ist der Antiquar oder Kunsthändler verpflichtet,
die Identität des Verkäufers festzuhalten und diesen
zu verpflichten, eine Erklärung über sein Eigentum am
Objekt oder seine Berechtigung zur Verfügung über das
Objekt zu unterzeichnen.
2. Rechtslage bei gestohlenen Gegenständen
Unterlässt der Antiquar oder Kunsthändler die notwendigen
Abklärungen, so gilt er unter Umständen als nicht gutgläubig.
Nur der gutgläubige Erwerber ist rechtlich geschützt.
Vom bösgläubigen Erwerber kann die gestohlene Sache
immer zurückgefordert werden.
Im Fall des gutgläubigen Erwerbers gilt nach schweizerischem
Recht:
a) Kauft der Antiquar oder Kunsthändler einen gestohlenen
Gegenstand an einer öffentlichen Versteigerung, auf einer
Kunstmesse oder von einem Kollegen, der mit Gegenständen
der gleichen Art handelt, so kann der Eigentümer oder Besitzer
die Herausgabe nur verlangen, wenn er dem Antiquar oder Kunsthändler
den Preis, den dieser bezahlt hat, vergütet.
b) Kauft der Antiquar oder Kunsthändler einen gestohlenen
Gegenstand von einem privaten, nicht gewerbsmässig in der
gleichen Branche tätigen Verkäufer, so kann der Eigentümer
oder Besitzer den Gegenstand ohne Erstattung der vom Antiquar
oder Kunsthändler bezahlten Kaufpreises während 5 Jahren
zurückverlangen. Der Antiquar oder Kunsthändler kann
diesfalls von seinem Verkäufer die Rückerstattung des
bezahlten Preises verlangen.
3. Sonderfälle
Bei Kaufverträgen mit Minderjährigen, Bevormundeten
und Urteilsunfähigen ist besondere Vorsicht geboten. In den
meisten Fällen ist ein getätigter Kauf oder Verkauf
ungültig.
Bei Käufen anlässlich von Erbfällen oder Scheidungen
hat sich der Antiquar oder Kunsthändler davon zu vergewissern,
dass der Verkäufer das Recht hat, über den Gegenstand
zu verfügen.
IV. HANDEL MIT GEMÄLDEN, ZEICHNUNGEN,
BÜCHERN, DRUCKEN UND STICHEN
Was diese Arten von Handel anbelangt, sei auf die Regeln
des Kunsthandelverbandes der Schweiz einerseits, und auf diejenigen
der Vereinigung der Buchantiquare und Kupferstichhändler
in der Schweiz anderseits verwiesen, denen unser Verband in einer
Dachorganisation angeschlossen ist.
V. KAUFVERTRAG UND BEZAHLUNG DES PREISES (ANZAHLUNG,
BARZAHLUNG)
Ein Kauf kommt durch den Austausch übereinstimmender
Willenserklärungen betreffend die Sache und deren Preis zustande.
1. Anzahlung
Eine bei Vertragsschluss geleistete Teilzahlung gilt ohne besondere
Abmachung als Anzahlung auf den vereinbarten Kaufpreis. Für
den geleisteten Betrag ist eine Quittung mit dem Vermerk "Anzahlung"
auszustellen.
2. Barzahlung
Bietet der Käufer bei Objekten mit einem Verkaufspreis von
über Fr. 25'000. - Barzahlung an, ist der Antiquar oder Kunsthändler
verpflichtet, die Identität des Käufers festzuhalten.
VI. VERKAUF GEGEN KOMMISSION UND MAKLERVERTRAG
1. Kommission
Wird dem Antiquaren oder Kunsthändler ein Gegenstand
zum Verkauf in Kommission übergeben, so hat er im Falle des
Verkaufs Anspruch auf eine Provision, in der Regel berechnet in
Prozenten des Verkaufspreises, auf Erstattung der Auslagen und
der gesetzlichen Abgaben. Die Kommission soll zum voraus festgelegt
werden. Der Antiquar oder Kunsthändler darf den Gegenstand
nur dann selbst erwerben ("Selbsteintritt"), wenn der
Eigentümer damit einverstanden ist.
Im Rahmen des Kommissionsvertrags tritt der Antiquar oder Kunsthändler
gegenüber dem Käufer in eigenem Namen und auf Rechnung
eines Dritten auf und gilt dem Käufer gegenüber als
Verkäufer. Er trägt als solcher die Gewährleistung
für den verkauften Gegenstand. Er darf den Eigentümer
nur mit dessen Zustimmung nennen.
2. Maklervertrag
Handelt der Antiquar oder Kunsthändler als Vermittler
("Makler") für einen Käufer oder Verkäufer,
so hat er Anspruch auf eine Vermittlungsgebühr ("Maklerlohn"),
sofern durch seine Tätigkeit ein Kauf oder Verkauf zustande
gekommen ist. Die Vermittlungsgebühr soll zum voraus festgelegt
werden.
3. Versteigerung
Antiquare oder Kunsthändler, die im Auftrag eines Dritten
an einer Versteigerung in eigenem Namen bieten, haben Anspruch
auf Ersatz der Auslagen und bei Erfolg auf eine Provision, berechnet
auf dem für das Objekt bezahlten Preis. Die Provision ist
im voraus mit dem Auftraggeber festzulegen.
Vorbehältlich einer ausdrücklich abweichenden Vereinbarung
ist der Antiquar oder Kunsthändler weder für die Qualität
noch für die Echtheit des Gegenstandes verantwortlich, den
er im Auftrag eines Dritten an einer Versteigerung erworben hat.
4. Versicherung
Der Antiquar oder Kunsthändler, dem im Rahmen eines
Kommissions- oder Maklervertrags die Sache zur Aufbewahrung übergeben
wurde, hat für die sichere Verwahrung zu sorgen. Er ist zur
Versicherung des Kommissions- oder Maklergutes nur verpflichtet,
wenn er vom Auftraggeber hierzu Auftrag erhalten hat.
VII. VERPFLICHTUNG DER MITGLIEDER
a) Die Mitglieder des Verbandes Schweizerischer Antiquare und
Kunsthändler haben den hier festgelegten Ethikcode zu befolgen.
Missachtung des Ethikcodes schadet dem Ansehen unseres Verbandes
und seiner Mitglieder: Sie kann gemäss Art. 6 der Statuten
zu Sanktionen führen, die bis zum Ausschluss aus dem Verband
gehen können.
b) Jedes neue Mitglied kennt den vorliegenden Text und ist daher
verpflichtet, sich an denselben zu halten.
VIII. AUFGEHOBENE BESTIMMUNGEN
Der vorliegende Ethikcode annulliert und ersetzt die "Sitten
und Gebräuche" vom 9. Mai 1927, vom 23. April 1933,
vom 5. Mai 1946 und vom 21. September 1976, gemäss Beschluss
der ausserordentlichen Generalversammlung vom 26. Oktober 1998
und der ordentlichen Generalversammlung vom 27. Mai 2000.
Jean-Jacques Berger
Dr. Georges B. Ségal
TARIF FÜR GUTACHTEN UND SCHÄTZUNGEN
- Schätzungen
und Gutachten sollen verantwortungsbewusst und nach bestem
Wissen und Gewissen gemacht werden.
- Erfordert
eine Schätzung besondere Kenntnisse, die dem Beauftragten
fehlen, so soll ein geeigneter Spezialist, womöglich
unter den Verbandsmitgliedern, zugezogen werden.
- Schätzungen
erfolgen nach dem jeweiligen Marktwert, sofern der Auftraggeber
nicht ausdrücklich eine Schätzung auf der Basis
von Familien- oder Liebhaberpreisen verlangt.
- Für
jede Schätzung oder Begutachtung ist eine Entschädigung
zu beanspruchen.
- Folgende
Honorarsätze werden im Sinn einer Richtlinie empfohlen:
a) Wird aufgrund der Vereinbarung mit dem Auftraggeber eine
Entschädigung im Stundenansatz festgelegt, so soll, je
nach Bedeutung der Arbeit, von einem Stundenansatz von Fr.
150. - bis Fr. 450. - exkl. Mehrwertsteuer ausgegangen werden.
b) Tagespauschale oder prozentuale Entschädigung auf
Wunsch nach Absprache.
c) Die Schätzung ist in schriftlicher Form zu erstatten.
Für schriftliche Arbeiten und Dokumentationen gilt der
gleiche Ansatz.
d) Reisespesen werden separat in Rechnung gestellt.
- Eine
Haftung des Gutachters oder Schätzers für die Richtigkeit
der Begutachtung oder Schätzung wird im Rahmen von Art.
100 OR ausdrücklich ausgeschlossen.
- Dieser
Tarifansatz gilt als Empfehlung für die Mitglieder. Er
tritt am 27. Mai 2000 in Kraft. Frühere Tarifbestimmungen
werden hinfällig.
Jean-Jacques
Berger
Dr. Georges B. Ségal
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